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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der BONAMAT GMBH, mit satzungsmäßigem Sitz in Heerhugowaard (Niederlande).
DEFINITIONEN
Allgemeine Bedingungen” sind die Artikel 1 – 14 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen von Bonamat GmbH, die für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen sowie für alle Anträge, Angebote und Kostenvoranschläge an Kunden und Verträge mit Kunden gelten;
Bonamat GmbH” ist Bonamat GmbH, der Anbieter von Maschinen für die Zubereitung von Heiß- und Kaltgetränken, zugehörigen Geräten, Zubehör, Komponenten der genannten Geräte oder anderen Produkten aus der Produktpalette von Bonamat GmbH oder Produkten anderer Art;
Kunde” ist jeder, der Bonamat GmbH einen Auftrag erteilt, der Maschinen für die Zubereitung von Heiß- und Kaltgetränken, die dazugehörigen Geräte, das Zubehör, die Komponenten der genannten Geräte oder andere Produkte aus der Produktpalette von Bonamat GmbH von Bonamat GmbH kaufen möchte oder kauft, oder der einen Vertrag anderer Art mit Bonamat GmbH abschließen möchte oder abschließt;
Der “Vertrag” ist der Vertrag zwischen dem Kunden und Bonamat GmbH. Diese Allgemeinen Bedingungen sind Teil des Vertrags.
01.
ALLGEMEINES
01
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anträge, Angebote und Kostenvoranschläge an Kunden und Verträge mit Kunden, es sei denn, der Kunde und Bonamat GmbH haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Etwaige Einkaufs- und/oder andere (allgemeine) Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich abbedungen und finden keine Anwendung.
02
Der Kunde erkennt die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Bedingungen durch die bloße Erteilung eines Auftrags, gleich welcher Art, an Bonamat GmbH an, es sei denn, die Bedingungen wurden vom Kunden ausdrücklich schriftlich abgelehnt; der bloße Verweis des Kunden auf seine eigenen Bedingungen oder eine Standardklausel auf seinem Briefpapier oder in seinen eigenen Bedingungen, einschließlich der ausschließlichen Wirkung der eigenen Bedingungen des Kunden, reicht in dieser Hinsicht nicht aus.
03
Wenn für bestimmte, in diesen Allgemeinen Bedingungen vorgesehene Gegenstände Ausnahmen vereinbart wurden, gelten diese Allgemeinen Bedingungen weiterhin für die übrigen Gegenstände eines solchen Vertrags. Vereinbarte Ausnahmeregelungen gelten in keinem Fall für mehr als einen Auftrag, es sei denn, sie werden in jedem Einzelfall schriftlich bestätigt.
04
Alle mit Agenten, Vertretern oder anderen Vermittlern vereinbarten Bedingungen, Bestimmungen usw., die von den vorliegenden allgemeinen Bedingungen abweichen, sind für Bonamat GmbH nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von ihm ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
02.
KOSTENVORANSCHLAG UND ANGEBOT
01
Angebote und Offerten von Bonamat GmbH sind vollumfänglich vertraglich bindend und können von Bonamat GmbH jederzeit vor Vertragsabschluss widerrufen werden.
02
Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Bestellung zu einem entsprechenden Teil des Gesamtpreises zu liefern.
03
Alle von Bonamat GmbH genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Kosten für eine eventuell notwendige oder erforderliche zusätzliche Verpackung, etwaige zusätzliche Kosten für den Versand der Ware und/oder sonstige Steuern, Abgaben oder Rechte, die die Ware als solche belasten, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
04
Alle angebotenen Waren unterliegen neben den Angaben in den Katalogen und Broschüren den normalen und/oder üblichen Toleranzen; insbesondere werden Farbabweichungen bei den angegebenen Farben der Waren vorbehalten. Geringfügige Abweichungen von den in den Katalogen und Broschüren enthaltenen Abbildungen und/oder Beschreibungen sind daher ausdrücklich vorbehalten. Derartige Ausnahmen entbinden den Kunden in keinem Fall von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.
05
Die in den Angeboten genannten Preise gelten ausschließlich für die angegebenen Mengen.
06
So ist Bonamat GmbH berechtigt, nach Vertragsabschluss und vor der vollständigen Lieferung etwaige Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Löhne, Sozialabgaben und/oder andere Arbeitsbedingungen sowie Erhöhungen anderer Tarife, Rechte, Gebühren, Abgaben und Steuern sowie Änderungen der Wechselkurse, die zu einer Kostenerhöhung für Bonamat GmbH führen, an den Kunden weiterzugeben.
07
Die Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und Maße, die den Angeboten beiliegen oder darin gezeigt oder mitgeteilt werden, enthalten nur eine allgemeine Darstellung der angebotenen Waren. Strukturelle Änderungen, die zu einer geringfügigen Abweichung von der tatsächlichen Gestaltung der genannten Modelle, Abbildungen, Zeichnungen oder Maße führen, jedoch keine wesentliche Änderung der technischen und ästhetischen Gestaltung der Ware zur Folge haben, verpflichten Bonamat GmbH zu keinerlei Entschädigung und berechtigen den Kunden nicht, die Annahme oder Bezahlung der gelieferten Ware zu verweigern.
08
Sofern nicht schriftlich anders angegeben, schließen die angegebenen Preise in keinem Fall Montage-, Anschluss- oder Installationsarbeiten ein.
09
Absprachen mit den Mitarbeitern sind für Bonamat GmbH nicht verbindlich, es sei denn, sie werden von ihm schriftlich bestätigt.
03.
AUFGABEN
Abtretung des Kunden an Bonamat GmbH
01
Eine Bestellung oder ein Auftrag ist für den Auftraggeber verbindlich. Bonamat GmbH ist erst nach Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder eines Auftrags gebunden. Wenn der Kunde seine Einwände nicht innerhalb von zehn Tagen nach Versand der Bestätigung gegenüber Bonamat GmbH geltend macht, wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung den Vertrag korrekt und vollständig wiedergibt.
02
Der Kunde muss bei allen Aufträgen die von Bonamat GmbH verwendeten Positionsnummern angeben. Fehllieferungen und alle finanziellen Folgen, die sich aus der Nicht- oder Falschangabe solcher Positionsnummern ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
03
Für Aufträge mit einem Nettorechnungswert, der unter einem von Bonamat GmbH festzulegenden Betrag liegt, der sich aus den jeweils gültigen Preislisten ergibt, wird dem Auftraggeber ein von Bonamat GmbH festzulegender Betrag für Auftragsabwicklungskosten in Rechnung gestellt.
04
Änderungen in der Ausführung eines Auftrags, die der Kunde nach Erteilung des Auftrags wünscht, muss der Kunde Bonamat GmbH rechtzeitig schriftlich mitteilen. Bei mündlicher oder telefonischer Mitteilung geht das Risiko der Durchführung einer solchen Änderung zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Änderungen wurden von Bonamat GmbH schriftlich bestätigt.
05
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Annullierung des vom Kunden erteilten Auftrags ist der Kunde verpflichtet, Bonamat GmbH für alle Kosten zu entschädigen, die vernünftigerweise im Hinblick auf die Ausführung dieses Auftrags entstanden sind (Kosten für Entwurf, Zeichnung, Berechnung, Vorbereitung, Lagerungsprovision usw.). Auf Verlangen von Bonamat GmbH ist der Kunde auch zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Schadens verpflichtet, der durch die Stornierung entstanden ist.
06
Schriftliche oder mündliche Änderungen des ursprünglichen Auftrags, gleich welcher Art, durch den oder im Namen des Auftraggebers, die zu höheren Kosten führen, als zum Zeitpunkt des Angebots und/oder der Auftragsbestätigung absehbar waren, werden dem Auftraggeber als zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.
07
Etwaige Änderungen und/oder Stornierungen von erteilten Aufträgen oder Bestellungen sind für Bonamat GmbH erst nach schriftlicher Annahme verbindlich.
08
Wenn der Kunde eine Verpflichtung, die sich aus einem Vertrag mit Bonamat GmbH ergibt, nicht strikt erfüllt, hat Bonamat GmbH das Recht, nachdem es den Kunden schriftlich in Verzug gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben hat, die Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist noch zu erfüllen, die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen oder alle Verträge mit dem Kunden ganz oder teilweise aufzulösen, unter Vorbehalt seines Rechts auf Schadenersatz und ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist. Alle Beträge, die der Kunde Bonamat GmbH schuldet, werden sofort fällig und zahlbar.
04.
LIEFERFRISTEN
Lieferfrist und Lieferverzug von Bonamat GmbH
01
Alle von Bonamat GmbH angegebenen Lieferfristen sind nur Schätzungen und sind nicht verbindlich.
02
Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum des Auftragseingangs bzw. wenn alle nach Ansicht von Bonamat GmbH erforderlichen Daten, Zeichnungen und Materialien vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
03
Bonamat GmbH haftet nicht für Ausfälle oder Verspätungen, es sei denn, diese sind auf sein Verschulden zurückzuführen, unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen.
04
Der Auftrag wird innerhalb der üblichen, anwendbaren Zeit ausgeführt. Wenn ein Auftrag beschleunigt werden muss, können die Kosten für Überstunden und/oder andere zusätzlich anfallende Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde räumt Bonamat GmbH einen gewissen Verhandlungsspielraum in Bezug auf die Leistungszeit ein. Die Lieferfrist ist nur dann ein unwiderruflicher und fester Termin, wenn der Kunde Bonamat GmbH bei der Auftragserteilung schriftlich auf die Folgen einer eventuellen Verzögerung hingewiesen hat und dies von Bonamat GmbH schriftlich bestätigt worden ist.
05
Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt (dazu gehören Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Überschwemmungen, Blockierung der Schifffahrt und andere Verkehrsbehinderungen, Stillstand, Einschränkung oder Einstellung der Lieferungen der öffentlichen Versorgungsbetriebe, Mangel an Kohle oder anderen Brennstoffen, Feuer, Maschinenbruch und andere Vorkommnisse, Streiks, Aussperrungen, gewerkschaftliche Maßnahmen, die eine Produktion unmöglich machen, staatliche Maßnahmen) die Nichtbelieferung von Bonamat GmbH mit erforderlichen Materialien und Halbfabrikaten durch Dritte sowie andere unvorhersehbare Umstände, auch im Herkunftsland der Materialien und/oder Halbfabrikate, die den normalen Geschäftsverlauf stören und die Ausführung eines Auftrags verzögern oder vernünftigerweise unmöglich machen) entbinden Bonamat GmbH von der Einhaltung der vereinbarten Frist oder der Leistungspflicht, ohne dass der Kunde ein Recht auf Kosten-, Schadens- oder Zinsersatz geltend machen kann.
06
Im Falle von höherer Gewalt wird Bonamat GmbH den Kunden unverzüglich informieren. Wenn die höhere Gewalt ab der genannten Mitteilung länger als 8 Wochen gedauert hat, ist der Kunde berechtigt, den Auftrag schriftlich zu stornieren, jedoch mit der Verpflichtung, Bonamat GmbH für den bereits ausgeführten Teil des Auftrags zu entschädigen.
07
Eine verspätete Lieferung entbindet den Kunden in keinem Fall von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und berechtigt ihn nicht, die Auflösung des Vertrages und/oder Schadensersatz zu verlangen.
08
Wird die Lieferfrist so weit überschritten, dass dem Kunden die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Kunde jedoch berechtigt, den betreffenden Auftrag zu stornieren, sofern er Bonamat GmbH hiervon schriftlich in Kenntnis setzt, unbeschadet des Rechts von Bonamat GmbH, die betreffende Ware dennoch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der genannten Mitteilung zu liefern. Der Kunde kann verlangen, dass Bonamat GmbH unverzüglich mitteilt, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will oder nicht.
Lieferfrist und Lieferverzug durch den Kunden
09
Vereinbarte Lieferfristen gelten nur, wenn und soweit die vom Auftraggeber zu bearbeitenden und zu liefernden Materialien sowie die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Daten rechtzeitig bei Bonamat GmbH angeliefert werden.
10
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Lieferung der zu bearbeitenden Materialien sowie der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Daten verantwortlich.
11
Im Falle einer verspäteten Lieferung durch den Kunden ist Bonamat GmbH berechtigt, einen weiteren Termin für die Ausführung des Auftrags festzulegen.
12
Wenn aufgrund der verspäteten Lieferung durch den Kunden die Fertigung/Montage nur durch zusätzliche Transporte, Überstunden, Eilzustellung usw. durchgeführt werden kann, ist Bonamat GmbH dazu berechtigt, ohne dass eine vorherige Rücksprache mit dem Kunden erforderlich ist, und die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
13
Wenn sich die Ausführung der Arbeiten durch den Kunden oder durch höhere Gewalt seinerseits verzögert, kann Bonamat GmbH an den Tagen, an denen es ohne die Verzögerung über die Waren hätte verfügen können, über einen Teil des für die gesamte Lieferung angegebenen Preises verfügen, und zwar anteilig und in Bezug auf den fertigen Teil, sowie über die weiteren Kosten, die für die gesamte Lieferung entstanden sind, alles zuzüglich der üblichen Verwahrungsgebühr für die auf Anweisung des Kunden gelagerten Materialien. Werden diese Fristen nicht ausdrücklich im Voraus vereinbart, so kann über sie sofort nach Ablauf der für die Fertigstellung der betreffenden Arbeiten erforderlichen Zeit verfügt werden.
05.
LIEFERUNG UND LEISTUNG
Lieferung oder Ausführung des Auftrags durch Bonamat GmbH
01
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010) Bonamat GmbH in Heerhugowaard (Niederlande) und gelten als erfolgt, wenn die zu liefernden Produkte das Werk von Bonamat GmbH in Heerhugowaard (Niederlande) verlassen oder an dem Tag, an dem Bonamat GmbH dem Kunden mitteilt, dass die von ihm bestellten Produkte zu seiner Verfügung stehen.
02
Alle Lieferungen gelten als in Heerhugowaard (Niederlande) erfolgt; alle Zahlungen müssen dort geleistet werden.
03
Sobald dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die von ihm bestellten Waren zur Verfügung stehen, muss er diese Waren innerhalb von zehn Tagen abnehmen, andernfalls ist Bonamat GmbH berechtigt, dem Kunden Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder den Vertrag aufzulösen, wobei das Recht auf Schadenersatz vorbehalten bleibt.
04
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung formell erfolgt ist, gehen alle Schäden an den Waren zu Lasten des Kunden.
05
Jede Teillieferung, die die Lieferung von Teilen eines zusammengesetzten Auftrags umfasst, kann in Rechnung gestellt werden; in diesem Fall wird diese Teillieferung als eigenständiges Geschäft betrachtet; in diesem Fall erfolgt die Zahlung gemäß Artikel 13 “BEZAHLUNG”.
06
Die Lieferung durch Bonamat GmbH erfolgt immer Ex Works (Incoterms 2010) Bonamat GmbH Anlage in Heerhugowaard, außer in den Fällen, in denen der Gesamtbetrag in den Auftrag einbezogen rechtfertigt Lieferung DDP (Incoterms 2010), alle im alleinigen Ermessen von Bonamat GmbH.
07
Bei Lieferung DDP (Incoterms 2010) wird die billigste Versandart gewählt, sofern nicht im Voraus anders vereinbart. Im Falle einer abweichenden Versandart gehen alle zusätzlichen Kosten zu Lasten des Kunden.
08
Die Annahme der Waren durch einen Spediteur ohne Vermerk auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung gilt als Beweis dafür, dass die Verpackung in gutem Zustand war.
Lieferung oder Ausführung des Auftrags durch den Auftraggeber
09
Bei der Lieferung von Materialien, Beschriftungen, Aufklebern usw. durch den Kunden haftet Bonamat GmbH, außer im Falle eines Verschuldens oder Vorsatzes von Bonamat GmbH, nicht für die Nichtverfügbarkeit ausreichender Mengen in den gesendeten Kisten, Kartons oder Paketen.
10
Alle von Bonamat GmbH zu verarbeitenden Materialien, Beschriftungen, Aufkleber, etc. sind DDP (Incoterms 2010) und rechtzeitig an die von ihm angegebene Adresse zu liefern. Im Falle einer Lieferung DDU (Incoterms 2010) werden die anfallenden Frachtkosten dem Kunden in Rechnung gestellt, unbeschadet des Rechts von Bonamat GmbH, eine DDU-Lieferung abzulehnen (Incoterms 2010).
11
Wenn Bonamat GmbH im Besitz von Gütern ist, die dem Kunden gehören, ist es berechtigt, diese Güter zurückzubehalten, bis der Kunde alle Kosten, die Bonamat GmbH für die Ausführung von Aufträgen des jeweiligen Kunden entstanden sind, vollständig bezahlt hat, unabhängig davon, ob sich diese Aufträge auf die genannten oder auf andere Güter des Kunden beziehen, es sei denn, der Kunde hat eine ausreichende Sicherheit für diese Kosten geleistet. Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht Bonamat GmbH auch im Falle des Konkurses des Kunden zu.
06.
HAFTUNG
01
Bonamat GmbH übernimmt keinerlei Verantwortung für Mängel an den gelieferten Waren, die auf ein Verschulden des Kunden oder Dritter oder auf äußere Ursachen zurückzuführen sind.
02
Bonamat GmbH hat keine weiteren Verpflichtungen als die, die sich aus diesem Artikel ergeben; insbesondere haftet Bonamat GmbH in keinem Fall für direkte oder indirekte Gewinneinbußen, die sich aus der Nichterfüllung des Auftrags oder aus der nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung des Auftrags ergeben können.
03
Bonamat GmbH haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden, gleich welcher Art und Ursache, mit Ausnahme von Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrerseits verursacht wurden, die vom Kunden nachzuweisen sind und den Höchstbetrag der von Bonamat GmbH zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen oder eines anteiligen Teils davon nicht überschreiten.
04
Bonamat GmbH haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für indirekte oder Folgeschäden (z.B. Umsatz-, Ausfall- und/oder Gewinnverluste).
05
Alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind Bonamat GmbH innerhalb von 4 Wochen nach Schadenseintritt schriftlich mitzuteilen, bei sonstigem Verfall der Ansprüche.
06
Bonamat GmbH haftet in keinem Fall für Schäden, die durch eine fahrlässige oder unvorsichtige Nutzung oder durch eine Nutzung entgegen der Betriebsanleitung der gelieferten Ware oder durch die Untauglichkeit der gelieferten Ware für den Zweck, für den der Kunde sie gekauft und/oder verwendet hat, entstanden sind.
07
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Kunde verpflichtet, Bonamat GmbH von allen Schadensersatzansprüchen Dritter gegenüber Bonamat GmbH aufgrund von Schäden, die durch oder mit dem gelieferten Material entstanden sind, freizustellen und schadlos zu halten.
08
Wird ein Auftrag zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen für Rechnung von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen erteilt, so haften diese natürlichen oder juristischen Personen jeweils einzeln gesamtschuldnerisch für die vollständige Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ad-hoc-Verpflichtung.
09
Bonamat GmbH verpflichtet sich, das vom Kunden zur Bearbeitung gelieferte Material sowie die vom Kunden erhaltenen Zeichnungen/Entwürfe sorgfältig zu behandeln, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für Verluste durch Feuer, Diebstahl, Bruch usw., soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.
10
Bonamat GmbH haftet nicht für etwaige Ungenauigkeiten in den Angaben zu Sendungen, Zöllen und Kosten, die von Dritten gegenüber Bonamat GmbH gemacht werden.
11
Außerdem haftet Bonamat GmbH nicht, wenn falsche Frachtkosten und Zölle erhoben wurden. Der Kunde ist für alle daraus resultierenden Forderungen und zusätzlichen Abgaben verantwortlich.
12
Bonamat GmbH berät nach bestem Wissen und Gewissen; es übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus dem Inhalt der von ihm erteilten Ratschläge ergeben.
07.
PRODUKTHAFTUNG
01
Um eine falsche und/oder unvorsichtige Verwendung der von Bonamat GmbH gelieferten Produkte zu vermeiden, ist der Kunde, wenn er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt und das von Bonamat GmbH gelieferte Produkt verkauft, vermietet, verpachtet oder anderweitig Dritten zu Zwecken seiner Tätigkeit zur Verfügung stellt, verpflichtet, seinen jeweiligen Vertragspartnern eine ordnungsgemäße und eindeutige Produktbeschreibung und Gebrauchsanleitung zur Verfügung zu stellen.
02
Wenn der Kunde die von Bonamat GmbH gelieferten Produkte nicht dem Endverbraucher, sondern den in Artikel 7.1 genannten Käufern zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet, die gleichen Klauseln, wie sie in diesem Kapitel aufgeführt sind, in den Vertrag/die Verträge mit diesen Käufern aufzunehmen.
03
Wenn und soweit Bonamat GmbH aufgrund der Produkthaftung im Sinne der EU-Richtlinie vom 25. Juli 1985 (ABl. EG Nr. L 210) verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, der durch ein von ihm hergestelltes, geliefertes oder in die EU eingeführtes fehlerhaftes Produkt entstanden ist, ist er berechtigt, diesen Schaden in vollem Umfang beim Kunden geltend zu machen, wenn dieser die Bestimmungen der Artikel 7.1 und 7.2 nicht erfüllt hat.
04
Wenn der Kunde die Bestimmungen der Artikel 7.1 und 7.2 erfüllt hat, sind alle Parteien, d.h. sowohl Bonamat GmbH als auch jeder nachfolgende Lieferant, Vermieter usw., wie in den Artikeln 7.1 und 7.2 erwähnt, verpflichtet, den Schaden zu gleichen Teilen zu ersetzen.
05
Wird Bonamat GmbH im Rahmen der Produkthaftung zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet und ist Bonamat GmbH gezwungen, diese Forderung zu erfüllen, so kann es gemäß Artikel 7.4 bei jedem der nachfolgenden Käufer/Lieferanten, wie in Artikel 7.1 und 7.2 beschrieben, Regress nehmen.
06
Für den Fall, dass der gegen Bonamat GmbH gerichtete Anspruch auf Ersatz eines Produktschadens dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates unterliegt, der von der Verjährungsmöglichkeit des Artikels 16 (1) der EU-Richtlinie vom 25. Juli 1985 (ABl. EG Nr. L 210) Gebrauch gemacht hat, verzichtet Bonamat GmbH im Falle eines haftungsbegründenden Handelns eines Vertragspartners auf jegliche Haftung oder Verpflichtung zum Ersatz eines Produktschadens, der die entsprechende Grenze überschreitet.
08.
REKLAMATIONEN UND GARANTIE
01
Bonamat GmbH haftet weder für Druck-, Schreib- und/oder Rechenfehler und/oder Unklarheiten in Angeboten, Auftragsbestätigungen und/oder Prospekten, noch für die Folgen daraus. Im Falle von Widersprüchen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Prospekten ist die Erklärung von Bonamat GmbH verbindlich.
02
Etwaige Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen [the Client] nicht zur Zurückweisung der gesamten Lieferung.
03
Beanstandungen von Mängeln an der Ware müssen Bonamat GmbH spätestens innerhalb von acht Tagen nach deren Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
04
Mängel, die nicht innerhalb der im vorhergehenden Artikel genannten Frist erkannt werden konnten, müssen Bonamat GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch neunzig Tage nach Erhalt der Ware mitgeteilt werden, wobei die Nutzung der betreffenden Ware unverzüglich einzustellen ist.
05
Der Kunde leistet jede von Bonamat GmbH geforderte Mitwirkung bei der Untersuchung der Reklamation, indem er unter anderem Probenmaterial zur Verfügung stellt und/oder Bonamat GmbH die Möglichkeit gibt, eine Vor-Ort-Untersuchung der Qualität und/oder Quantität der erbrachten Leistungen einzuleiten.
06
Wenn Bonamat GmbH einen Mangel an den gelieferten Produkten als erwiesen ansieht, kann es nach eigenem Ermessen den festgestellten Mangel beheben, die Ware, die sich als mangelhaft erwiesen hat, neu liefern oder dem Kunden einen in gegenseitiger Absprache festzulegenden Rabatt auf den Kaufpreis gewähren. Im ersten Fall sendet der Kunde die als mangelhaft betrachtete Ware auf Verlangen von Bonamat GmbH an diese zurück.
07
Bei einer erneuten Lieferung wird der Nutzen der gelieferten Waren, den der Kunde oder sein Abnehmer in der Zwischenzeit hatte, berücksichtigt, wobei dem Kunden eine angemessene Entschädigung dafür berechnet wird.
08
Reklamationen in Bezug auf bestimmte Lieferungen setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden in Bezug auf diese oder andere Lieferungen nicht aus.
09
Die Garantie wird nur für Waren gewährt, die vollständig an Bonamat GmbH bezahlt wurden, und für einen Zeitraum von maximal 1 Jahr.
10
Die Garantiezeit beginnt an dem Tag, an dem die Lieferung formell als erfolgt gilt, wie in Artikel 5.1 angegeben.
11
Wenn bei der Erbringung von Dienstleistungen die Garantie in Anspruch genommen wird, muss der Kunde die Typennummer, die Maschinennummer und das Datum der Lieferung angeben. Darüber hinaus ist für jede Form der Entschädigung ein Servicebericht erforderlich, und das defekte Teil muss nach Möglichkeit an Bonamat GmbH zurückgeschickt werden.
12
Wenn Bonamat GmbH Teile ersetzt, um seiner Garantieverpflichtung nachzukommen, geht das Eigentum an den ersetzten Teilen auf Bonamat GmbH über.
13
Im Falle einer Reparatur werden die ausgetauschten Teile nur dann von der Garantie abgedeckt, wenn festgestellt wird, dass der Defekt oder das Versagen auf ein Versäumnis von Bonamat GmbH zurückzuführen ist und die Garantiezeit noch nicht abgelaufen ist. In keinem Fall werden dem Kunden in Rechnung gestellte Anfahrtskosten oder Arbeitskosten erstattet.
14
Der ordnungsgemäße Betrieb der von Bonamat GmbH gelieferten Maschinen ist nur dann gewährleistet, wenn die Regeln und Bedingungen für einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb, wie sie in den Informationen auf den Maschinen angegeben sind, eingehalten werden.
15
Die Garantie erlischt, wenn:
– Die Installations-, Bedienungs- und/oder Wartungsanweisungen werden nicht befolgt;
– Der Kunde hat die Wartung oder die Reparatur bzw. das Aufstellen oder den Umzug Dritten übertragen, es sei denn, diese Dritten wurden von Bonamat GmbH zu diesem Zweck beauftragt;
– Schäden und/oder Konstruktionsmängel an den Geräten sind durch Verschulden, Vorsatz, Unachtsamkeit und/oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers und/oder Dritter entstanden;
– Der Kunde hat die gelieferten Maschinen be- oder verarbeitet oder durch Dritte be- oder verarbeiten lassen, ohne die Zustimmung von Bonamat GmbH eingeholt zu haben.
16
Ob ein bestimmter Mangel oder ein bestimmtes Versagen unter die oben beschriebenen Garantiebedingungen fällt, liegt allein im Ermessen von Bonamat GmbH.
17
Abweichungen von den oben beschriebenen Garantiebestimmungen sind nur dann gültig, wenn sie von Bonamat GmbH schriftlich bestätigt wurden.
18
Äußerlich sichtbare Schäden wie Kratzer, Dellen usw. können nicht reklamiert werden, es sei denn, sie werden sofort bei der Lieferung gemäß Artikel 8.3 beanstandet.
19
In keinem Fall, weder während noch nach der Garantiezeit, kann der Kunde die Auflösung des Vertrags aufgrund von Beschwerden oder Mängeln verlangen.
09.
RÜCKSENDUNG
01
Bonamat GmbH nimmt keine Rücksendungen an, es sei denn, diese wurden vorher mit dem Kundenbetreuer/Ansprechpartner bei Bonamat GmbH besprochen und dieser hat schriftlich mitgeteilt, dass er die zurückzusendenden Waren annimmt.
02
Die Bestimmungen des obigen Artikels 9.1 gelten auch für übernommene Waren; daher gilt die bloße Übernahme von Waren im Lager von Bonamat GmbH und/oder durch seine Mitarbeiter nicht als Annahme.
03
Falsch zurückgesandte Waren bleiben zur Verfügung und auf Risiko des Kunden; eventuelle Transport- und/oder Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt in vollem Umfang für Rücksendungen, die sich als Gegenstand unbegründeter Reklamationen herausstellen.
04
Rücksendungen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 9.1 angenommen werden, müssen eine von Bonamat GmbH im Voraus anzugebende Rücksendenummer, eine Bonamat-Artikelnummer sowie das Liefer- bzw. Rechnungsdatum tragen. Außerdem muss der Grund für die Rücksendung sowie der Name des Ansprechpartners beim Kunden angegeben werden. Die Rücksendung muss in der unbeschädigten Originalverpackung erfolgen.
05
Für alle Rücksendungen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 9.01 akzeptiert werden, wird Bonamat GmbH dem Kunden 10% des Nettorechnungswerts, mindestens jedoch 12,50 €, in Rechnung stellen, es sei denn, Bonamat GmbH hat dem Kunden die falsche Ware geschickt.
10.
ÜBERTRAGUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
01
Ungeachtet der tatsächlichen Lieferung geht das Eigentum an den zu liefernden Waren erst dann auf den Kunden über, wenn er alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit Bonamat GmbH geschlossenen Verträgen erfüllt hat:
– Die Gegenleistung(en) in Bezug auf die gelieferten Waren selbst;
– Die Gegenleistung(en) für die von Bonamat GmbH gemäß der Vereinbarung(en) erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen;
– Ansprüche aufgrund der Nichteinhaltung von Vereinbarungen durch den Kunden.
02
An den in Artikel 10.1 genannten Sachen behält Bonamat GmbH, soweit möglich, auch das Miteigentum zur Sicherung aller seiner Forderungen gegenüber dem Kunden, wenn diese Sachen be- oder verarbeitet worden sind oder in Ermangelung einer solchen Zahlung aufgrund von Handlungen des Kunden nicht mehr im Eigentum von Bonamat GmbH stehen würden.
03
Der Kunde ist bis auf weiteres berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu veräußern und zu liefern, vorausgesetzt, dass er auf Verlangen von Bonamat GmbH die aus diesen Verkäufen gegenüber seinen Abnehmern erzielten Forderungen an Bonamat GmbH abtritt. Der Kunde ermächtigt Bonamat GmbH hiermit unwiderruflich zum Einzug der betreffenden Forderung(en).
04
Solange das Eigentum an den gelieferten Waren im Sinne von Artikel 10.1 nicht auf den Kunden übergegangen ist, kann der Kunde keine Pfandrechte gleich welcher Art an diesen Waren begründen, und der Kunde kann die Waren nicht als Sicherheit für eine Forderung Dritter verwenden.
05
Bonamat GmbH ist jederzeit berechtigt, die gelieferten Waren vom Kunden oder seinen Besitzern zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Bonamat GmbH nicht nachkommt. Zu diesem Zweck hat der Kunde seine Mitwirkung unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € für jeden Tag, an dem er in Verzug bleibt, zu erbringen.
11.
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
01
Mit der Erteilung eines Auftrages zur Herstellung/Montage, Reproduktion oder Vervielfältigung von urheberrechtlich oder gewerblich geschützten Gegenständen erklärt der Kunde, dass keine Urheberrechte oder gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden und der Kunde stellt Bonamat GmbH gerichtlich und außergerichtlich von allen finanziellen und sonstigen Folgen frei, die sich aus der Herstellung/Montage, Reproduktion oder Vervielfältigung ergeben.
02
Alle Rechte gewerblicher oder geistiger Art, wie z.B. Patentrechte, in Bezug auf die von Bonamat GmbH gelieferten Produkte oder Teile davon, sind und bleiben während und nach der Ausführung des Auftrags unveräußerliches Eigentum von Bonamat GmbH. Die Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Veröffentlichung oder Weitergabe von technischen Daten, ist ausdrücklich und ausschließlich Bonamat GmbH vorbehalten, sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrags. Der Kunde darf diese Daten weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zur Verfügung stellen oder in irgendeiner anderen Weise darauf hinwirken, dass Dritte über diese Daten verfügen können.
12.
LEIH- UND KONSIGNATIONSGESCHÄFTE
01
Die in Kommission gegebenen Waren und/oder Werbematerialien bleiben unter allen Umständen das unveräußerliche Eigentum von Bonamat GmbH.
02
Bonamat GmbH ist jederzeit berechtigt, die Sendung zu beenden und die in Kommission gegebenen Waren wieder in Besitz zu nehmen.
03
Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes der gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, dies Bonamat GmbH unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes ist Bonamat GmbH berechtigt, dem Kunden die beschädigten oder verlorenen Waren in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.
04
Während der Dauer der Lieferung ist der Kunde verpflichtet, Bonamat GmbH auf dessen Verlangen und während der Geschäftszeiten Zugang zu dem/den Raum/Räumen zu gewähren, in dem/denen sich die gelieferte Ware befindet, um diese zu kontrollieren oder zu warten.
05
Wenn Waren in Absprache mit dem Kunden auf Konsignation geliefert wurden, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, zu beurteilen, ob diese Waren für die vom Kunden vorgesehene Anwendung geeignet sind, finden die Artikel 12.1 bis 12.4 in vollem Umfang Anwendung. In diesem Fall ist Bonamat GmbH nach einer mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Frist oder nach einer Frist von einem Kalendermonat nach der förmlichen Lieferung gemäß Artikel 5.1 berechtigt, das Eigentum an den gelieferten Waren zu übertragen, indem der Kunde aufgefordert wird, seine Verpflichtungen zum Erwerb des Eigentums an den betreffenden Waren zu erfüllen.
13.
ZAHLUNG
01
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen Zeitraum von mehr als 1 (einem) Monat oder ist der Betrag, um den es sich bei dem Auftrag handelt, nach Ansicht von Bonamat GmbH zulässig, so kann sie Zahlung, Vorauszahlung oder Ratenzahlung verlangen.
02
Bonamat GmbH ist ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu verlangen oder eine solche Sicherheit während der Erfüllung eines Vertrags zu fordern.
03
Alle Zahlungen sind innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist oder, falls diese nicht angegeben ist, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem in der Rechnung angegebenen Datum der Rechnung oder des Lieferdatums, netto und in bar ohne jeden Abzug in Euro zu leisten.
04
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist oder in Ermangelung einer solchen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem in der Rechnung angegebenen Datum der Rechnung oder des Lieferdatums, schuldet der Kunde ab dem Datum, das auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt, Zinsen auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1 % pro Monat oder Teil eines Monats; nach jedem Jahrestag schuldet der Kunde auch Zinsen auf die dann fälligen Zinsen. Wenn und soweit der gesetzliche Handelszins höher ist als der hier genannte Satz, werden die gesetzlichen Handelszinsen berechnet.
05
Alle – gerichtlichen und außergerichtlichen – Kosten, die Bonamat GmbH zur Ausübung seiner Rechte entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Diese Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des betreffenden Betrags, mindestens jedoch 200 €.
06
Ungeachtet der Bestimmungen über die Zahlungsfrist gemäß Artikel 13.1 ist Bonamat GmbH berechtigt, vor der Lieferung der Ware Barzahlung zu verlangen oder zu verlangen, dass der Kunde eine Sicherheit für die Zahlung leistet oder einen von Bonamat GmbH zu bestimmenden Teil des vereinbarten Preises im Voraus bezahlt, auch wenn die Zahlung trotz einer vereinbarten Zahlungsfrist unverzüglich zu erfolgen hat, wenn Bonamat GmbH dies nicht für erforderlich hält.
07
Wenn der Kunde per Akkreditiv bezahlt oder eine Legalisierung durch eine Handelskammer, eine Botschaft oder ein Konsulat verlangt, wird ein Betrag von 300 € auf die Rechnung aufgeschlagen, wenn der Nettowert der Bestellung unter 7.500 € liegt.
08
Wenn der Kunde eine Überweisung durch eine lokale Bank über das Servicenetz einer internationalen Bank veranlasst, ist Bonamat GmbH in der Lage, dem Kunden zusätzliche Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
14.
DISPUTES
01
Ein Streitfall liegt vor, sobald eine der Parteien erklärt, dass ein solcher vorliegt.
02
Auf alle Verträge und Transaktionen von Bonamat GmbH findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
03
Alle Streitigkeiten, wie auch immer sie genannt werden, werden dem zuständigen niederländischen Gericht in Amsterdam vorgelegt, unter Ausschluss aller anderen Schieds-, Beratungs- und Gerichtsinstanzen.